Auch wenn dein Kind still zur Welt kommt oder du eine Fehlgeburt erlebst – du bist Mama geworden. Und du hast das Recht, dich zu erholen. Je nach Zeitpunkt der Geburt, dem Gewicht deines Kindes greift das Mutterschutzgesetz (MuSchG).
👉🏼 Wichtig: Mutterschutz ist kein „Luxus“. Er schützt dich – emotional, körperlich, seelisch.
🗓 Die Schutzfristen im Überblick
Regulärer Mutterschutz gilt bei einer Tot- oder Lebendgeburt ab 500 Gramm Geburtsgewicht:
- 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin
- 8 Wochen nach der Geburt
Kommt dein Kind früher oder mit besonderen Umständen zur Welt, verlängert sich der Mutterschutz nach der Geburt um 4 Wochen – von 8 auf 12 Wochen:
- bei Frühgeburt (vor der 37. SSW)
- bei einem Geburtsgewicht unter 2.500 Gramm
- bei Mehrlingsgeburten
- bei Kindern mit Behinderung
💛 Kommt dein Kind vor dem ET zur Welt, werden die nicht genutzten Tage hinten drangehängt.
📅 NEU ab 1. Juni 2025: Gestaffelter Mutterschutz nach Fehlgeburt
Lange überfällig – jetzt endlich Gesetz:
Auch nach einer Fehlgeburt hast du ab dem 1. Juni 2025 Anspruch auf Mutterschutz, gestaffelt nach Schwangerschaftswoche:
- ab 13. SSW 👉🏼 2 Wochen Mutterschutz
- ab 17. SSW 👉🏼 6 Wochen Mutterschutz
- ab 20. SSW 👉🏼 8 Wochen Mutterschutz
☝🏼 Die Inanspruchnahme ist freiwillig.
Du darfst diese Schutzzeit nutzen – oder darauf verzichten, wenn du dich bereit fühlst, wieder zu arbeiten. Beides ist okay.
⚖️ Mutterschutz bei Schwangerschaftsabbruch
- Medizinischer Schwangerschaftsabbruch: Du hast Anspruch auf Mutterschutz (siehe Regelung oben).
- Schwangerschaftsabbruch aus sozialen Gründen (z. B. nach §218a StGB): Kein Anspruch auf Mutterschutz.
👉🏼 Es greift kein gesetzliches Beschäftigungsverbot und kein Kündigungsschutz.
Bitte kläre deine individuelle Situation unbedingt mit deiner Gynäkologin oder deiner Krankenkasse ab.
Du hast ein Recht auf diese Zeit.
Nicht, weil du „krank“ bist. Sondern weil dein Herz, dein Körper und deine Seele eine Pause brauchen.
🕊 Diese Zeit ist für dich. Und für dein Kind. Und für alles, was bleibt.